154 Z. 12-15). Er präzisierte damit seine schriftlichen Ausführungen aus dem Anzeigerapport, wonach ein konstruktives Gespräch mit dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sei, immerhin aber noch in Erfahrung habe gebracht werden können, dass ein Fahrzeugdiebstahl mit anschliessender Strolchenfahrt oder eine Verwendung durch unbekannte Dritte kein Thema gewesen seien (pag. 6 bzw. 154 Z. 8-11).