Hinweise darauf, dass sich Polizist M.________ über den Zeitpunkt der Äusserung bzw. der Rechtsbelehrung getäuscht haben könnte, sind nicht erkennbar. So führte er bezüglich der Entstehung der Aussage des Beschuldigten nachvollziehbar aus, dieser habe nach der Belehrung zunächst gesagt, er sage nichts mehr und dann mit Verweis auf seine früheren Äusserungen nachgeschoben, er habe bereits gesagt, dass er mit dem Fahrzeug nach Thun gefahren sei. Die anschliessend gestellte Frage, ob jemand anderes mit dem Fahrzeug gefahren sei, sei verneint worden (pag. 154 Z. 12-15).