Gleich den Spontanaussagen vor einer Belehrung nach Art. 158 StPO sind auch die Aussagen verwertbar, die eine beschuldigte Person nach der Beanspruchung des Aussageverweigerungsrechts bzw. Beizug des Anwalts macht (SCHMID, a.a.O., Praxiskommentar, N 12 zu Art. 158 StPO). Hinweise darauf, dass sich Polizist M.________ über den Zeitpunkt der Äusserung bzw. der Rechtsbelehrung getäuscht haben könnte, sind nicht erkennbar.