Nach den Aussagen von Polizist M.________ wiederholte der Beschuldigte seine erstmals am Telefon gemachte Aussage, wonach er am Vorabend in Thun im Ausgang gewesen sei und das (damals noch unbeschädigte) Auto zwischen 21.00 und 22.00 Uhr auf dem besagten Platz abgestellt habe, anlässlich des Besuchs am Domizil der Familie N._____(A., H., und K.) und dies nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung (pag. 154 Z. 12 ff.). Gleich den Spontanaussagen vor einer Belehrung nach Art.