Die Aussage von H.________ zu den Benutzungsverhältnissen seines Fahrzeugs ist damit im Ergebnis nicht mit einer Selbstbelastung der beschuldigten Person vergleichbar, die, bei unterbliebener Rechtsbelehrung, nach der vom Verteidiger zitierten Rechtsprechung unter Umständen einer Wiederholung im Rahmen einer förmlichen Einvernahme bedürfte. Es wäre zum Zeitpunkt des Telefonats durchaus möglich gewesen, dass der Beschuldigte eine plausible Erklärung für die von den Polizisten angetroffene Situation (so z.B. Diebstahl oder Überlassen des Fahrzeugs an eine Drittperson) hätte liefern können.