Es liegt nahe, dass der Vater des Beschuldigten (gleich wie die Polizisten) zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht wusste, ob eine Verbindung zwischen seinem Sohn und dem Schaden an seinem Fahrzeug bestand. Die Aussage von H.________ zu den Benutzungsverhältnissen seines Fahrzeugs ist damit im Ergebnis nicht mit einer Selbstbelastung der beschuldigten Person vergleichbar, die, bei unterbliebener Rechtsbelehrung, nach der vom Verteidiger zitierten Rechtsprechung unter Umständen einer Wiederholung im Rahmen einer förmlichen Einvernahme bedürfte.