9.4.2 hiervor). Die anschliessend von diesem gemachte Aussage, «vermutlich sei wie üblich sein Sohn mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen», erfolgte insofern nicht spontan, als es nicht H.________ war, der von sich aus auf die Polizeibeamten zuging, sondern diese sich mit ihm in Verbindung gesetzt und ihn nach dem Verbleib seines Fahrzeugs gefragt hatten. Eine gewisse Spontanität ist dagegen darin zu erkennen, dass H.________ daraufhin von sich aus seinen Sohn ins Spiel brachte. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung handelt es sich bei der Äusserung von H.________ auch nicht um eine direkte Belastung des Beschuldigten.