Dies geschehe dann handschriftlich. Im vorliegenden Fall sei dies gar nicht möglich gewesen, weil der Beschuldigte seine Mitwirkung verweigert habe. Ansonsten hätten sie die normalen Blätter betreffend Unfall ausgefüllt (pag. 154 Z. 43-46). Was die zu Beginn der Ermittlungen mit dem Halter geführte Konversation angeht, durften sich die Polizeibeamten aufgrund der vorgefundenen Umstände mit H.________ in Verbindung setzen und diesen als Halter informell nach dem Verbleib seines Fahrzeugs fragen (dazu Ziff. 9.4.2 hiervor).