153 Z. 30-34). Am Domizil des Beschuldigten sei ein Gespräch mit ihm sehr schwierig gewesen. Er sei sehr angetrieben gewesen und habe ihnen gesagt, sie sollten besser etwas anderes tun (pag. 154 Z. 4-6). Nach der Rechtsbelehrung habe der Beschuldigte gesagt, er sage nichts mehr. Er habe bereits gesagt, dass er mit dem Fahrzeug nach Thun gefahren sei. Die Frage, ob jemand anderes mit dem Fahrzeug gefahren sei, sei verneint worden (pag. 154 Z. 12-16). Auf die Protokollierungsvorschriften angesprochen, führte Polizist M.________ weiter aus, eine Einvernahme mit wesentlichen Feststellungen werde protokolliert, auch bei einem Verkehrsunfall. Dies geschehe dann handschriftlich.