145 Z. 4 f.). Der Beschuldigte sei von seinem Kollegen belehrt worden (pag. 145 Z. 22). Da der Beschuldigte die Aussage verweigert habe, habe man auch nichts Schriftliches mehr gemacht. Erst im Nachgang sei dann noch eine Einvernahme gemacht worden. Vor Ort habe eine Einvernahme keinen Sinn gemacht (pag. 145 Z. 28-31). Polizist M.________ bestÃĪtigte diese Gescheh-