144 Z. 24 f.). Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass sich die Polizisten in einem ersten Schritt informell (mithin ohne vorgängige Rechtsbelehrung) an den Halter wandten und sich bei ihm nach dem Verbleib seines Fahrzeugs erkundigten. 9.4.3 Zur Verwertbarkeit der Feststellungen im Anzeigerapport Zum Verlauf des Telefongesprächs und zum anschliessenden Besuch am Domizil des Beschuldigten lässt sich dem Anzeigerapport entnehmen, H.________ habe bei der Kontaktaufnahme zuerst nicht recht gewusst, was er sagen solle, als er auf den Verbleib des auf ihn eingelösten Fahrzeugs angesprochen wurde.