In diesem Sinne führte Polizist M.________ aus, hätten sie ja zuerst abklären müssen, ob das Fahrzeug gestohlen worden sei oder ob es eine Strolchenfahrt gegeben habe (pag. 153 Z. 22 f.). Auch Polizist L.________ gab an, sie seien zu diesem Zeitpunkt noch ohne Informationen gewesen (pag. 144 Z. 24 f.). Nach dem Gesagten handelte es sich in der beschriebenen Situation beim Halter nicht in erster Linie um eine potentiell beschuldigte Person, sondern – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – um die einzige zugängliche Informationsquelle. Wie Polizist L.______