Umgekehrt wird aber längst nicht jedes Strassenverkehrsdelikt auch tatsächlich vom Halter oder von einer dem Halter nahestehenden Person begangen. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, sprachen auch nach Ansicht der Kammer vorliegend zahlreiche Umstände eher gegen eine Beteiligung des Halters (dazu S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 179). So wird ein Fahrzeughalter im Normalfall bestrebt sein, sein Fahrzeug gegen fremden Zugriff zu schützen und es nicht unverschlossen stehen lassen. Ungewöhnlich ist weiter die Art und Weise, wie das Fahrzeug auf dem Anlieferungsplatz zurückgelassen wurde.