144 Z. 10-19). Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass mit der Eigenschaft als Halter eines Fahrzeugs eine gewisse Wahrscheinlichkeit einhergeht, das besagte Fahrzeug auch selber gelenkt zu haben. Entsprechend begründet die Haltereigenschaft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, denn auch ein Indiz für die Täterschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_242/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2 mit Hinweisen).