Die Frage, ob – und falls ja, zu welchem Zeitpunkt – dem Telefonat, welches die Polizeibeamten M.________ und L.________ am Morgen des 31. März 2018 zunächst mit H.________ und anschliessend mit dem Beschuldigten führten, der Charakter einer informellen Befragung oder einer formellen Einvernahme zukommt, lässt sich nicht anhand von abstrakten Abgrenzungskriterien beantworten. Vielmehr ist auf die konkreten Umstände einzugehen und zu untersuchen, ob vor dem Telefonat Hinweise für eine Beteiligung von H._____