Falls die einvernehmende Person die Einvernahmestandards nicht oder verspätet beachtet, zieht dies (regelmässig) ein Verwertungsverbot für die bis dahin in dieser materiellen Einvernahme getätigten 8 Aussagen nach sich. Im Zweifelsfall kann es darum notwendig werden, ex post den genauen Zeitpunkt festzusetzen, zu dem eine blosse Verdachtsorientierung – objektiv betrachtet – in eine Einvernahme übergegangen ist.