in: forumpoenale 2010, S. 342). Bereits im Urteil SK 18 260 vom 30. April 2019 äusserte sich die Kammer zum zulässigen Umfang von informellen Befragungen. Darauf ist zu verweisen (E. 8.1.3): Eine Einvernahme setzt einerseits einen vorbestehenden «Gegenstand des Strafverfahrens» voraus, zu dem sich die einzuvernehmende Person äussern soll, andererseits muss die Eigenschaft benannt werden, in der die Person einvernommen werden soll. Beim Eintreffen an einem Tatort oder an einer Unfallstelle lässt sich nun aber vielfach noch gar nicht sagen, welche Rolle anwesende Personen haben könnten.