Genf 2002, S. 748). Umgekehrt ist ein formell korrektes Vorgehen ganz zu Beginn eines Verfahrens, z.B. bei der Abklärung der Frage, ob überhaupt ein allfälliger Straftatverdacht gegen eine der anwesenden Personen besteht, oft praktisch nicht umsetzbar. Es ist anfänglich häufig schwierig zu bestimmen, in welcher Eigenschaft die betreffende Person befragt werden soll.