Eine zu grosszügige Handhabung der informellen Befragung birgt die Gefahr, dass die Be- lehrungs- und Protokollierungsvorschriften unterlaufen werden und so in gewichtige Verfahrensrechte von (späteren) Parteien eingegriffen wird. Gerade das Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person kann nur dann effizient wahrgenommen werden, wenn es ihr bekannt ist (NIKLAUS SCHMID, Anwalt der ersten Stunde, Zu den Lösungsvorschlägen des Vorentwurfs für eine Schweizerische Strafprozessordnung vom Juni 2001, in: Donatsch/Forster/ Schwarzenegger [Hrsg.], Strafrecht, Strafprozessrecht und Menschenrechte, Festschrift für Stefan Trechsel zum 65. Geburtstag, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 748).