7 men besteht eine gewisse Grauzone (so bereits SK 2015 319 E. 11.1). Eine zu grosszügige Handhabung der informellen Befragung birgt die Gefahr, dass die Be- lehrungs- und Protokollierungsvorschriften unterlaufen werden und so in gewichtige Verfahrensrechte von (späteren) Parteien eingegriffen wird.