306-308 StPO) und besonders in deren Vorfeld (so bei der Anhaltung, Art. 215 StPO) vor Aufnahme eigentlicher Einvernahmen informelle Gespräche zur Klärung eines allenfalls deliktsrelevanten Sachverhalts pflegen, die nicht wörtlich zu protokollieren, sondern allenfalls im Polizeirapport (Art. 307 Abs. 3 StPO) zu erwähnen sind. Bei solchen Befragungen kann auf die Präliminarien von Art. 143 Abs. 1 StPO verzichtet werden (SCHMID, a.a.O., Praxiskommentar, N 7 zu Art. 142 StPO). Zwischen informellen Befragungen und den förmlichen Einvernah-