Fraglich ist allerdings, was als erste Einvernahme gilt bzw. wann diese stattfindet. Der Begriff der Ersteinvernahme (bzw. der Einvernahme generell) ist in der StPO nicht definiert, bezieht sich aber gemeinhin auf die erste protokollarische Befragung (SK 16 169 E. 6.2; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 7 zu Art. 158 StPO). Anders als Staatsanwaltschaft und Gerichte darf die Polizei im Zuge ihrer Ermittlungen (Art. 306-308 StPO) und besonders in deren Vorfeld (so bei der Anhaltung, Art.