180 Abs. 1 StPO). Der Inhalt der Belehrung bei «polizeilichen Auskunftspersonen» hängt allerdings von der Rolle ab, in welcher sie befragt werden (Abgrenzung der «klassischen Auskunftsperson» von der «Quasi-Zeugin», die als solche auf sogleich erkennbare Zeugnisverweigerungsrechte nach Art. 168 ff. StPO hinzuweisen ist, vgl. dazu BGE 144 IV 28 E. 1.3.2 mit Verweis auf SCHMID, a.a.O, Praxiskommentar, N 3 zu Art. 179 StPO). Die Belehrungs- und Protokollierungspflichten gelten ab der ersten Einvernahme auch für die Polizei. Fraglich ist allerdings, was als erste Einvernahme gilt bzw. wann diese stattfindet.