143 Abs. 1 Bst. c StPO). Art. 158 Abs. 1 StPO konkretisiert diese Bestimmung für die beschuldigte Person dahingehend, dass sie von Polizei und Staatsanwaltschaft zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache auf ihre Rechte hingewiesen werden muss. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO). Eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, wird von der Polizei als Auskunftsperson befragt (Art. 179 Abs. 1 StPO). Diese «polizeiliche Auskunftsperson» oder «Auskunftsperson sui generis» ist mit derjenigen von Art.