Die entsprechenden Bestimmungen über die Protokollierung stellen Gültigkeitsvorschriften dar (BGE 143 IV 408 E. 8.2). Die Nichtbeachtung der Protokollierungsvorschriften hat grundsätzlich die Nichtverwertbarkeit der jeweiligen Einvernahme zur Folge (Art. 141 Abs. 2 StPO). Weiter ist die einzuvernehmende Person zu Beginn der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten zu belehren (Art. 143 Abs. 1 Bst.