6 H.________ bei seinen späteren formellen Einvernahmen durchwegs von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. 9.4 Erwägungen der Kammer 9.4.1 Rechtliche Grundlagen zur Verwertbarkeit Gemäss Art. 78 Abs. 1 StPO sind die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen laufend zu protokollieren (Dokumentationspflicht). Die entsprechenden Bestimmungen über die Protokollierung stellen Gültigkeitsvorschriften dar (BGE 143 IV 408 E. 8.2).