Dabei gehe es zweifellos bereits um eine materielle Ermittlung des Sachverhalts, zumal aufgrund der Haltereigenschaft bereits erste Anhaltspunkte für eine mögliche Beteiligung vorgelegen hätten. Darüber hinaus sei auch klar gewesen, dass die vom Halter gemachten Angaben zum Verbleib des Fahrzeugs in der besagten Nacht Eingang in die Akten finden würden.