9.3 Die Einwände des Beschuldigten Der Beschuldigte stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die im Anzeigerapport indirekt wiedergegebenen Aussagen seien aufgrund einer Verletzung der Rechts- belehrungs- sowie der Protokollierungspflicht gesamthaft unverwertbar. Er lässt ausführen, durch die Ermittlung des Halters hätten sich die Polizisten bereits einen ersten Überblick über den Sachverhalt verschafft; es treffe somit nicht zu, dass sie H.________ ohne irgendwelchen Tatverdacht kontaktiert hätten.