Entsprechend erachtete die Vorinstanz die im Anzeigerapport für den zweiten Sachverhaltsabschnitt vorhandenen Aussagen als nicht verwertbar. Am Domizil des Beschuldigten sei gemäss dem Anzeigerapport zwar eine Belehrung ausgesprochen worden, da über die Aussagen aber kein Protokoll erstellt worden sei, seien auch die Aussagen zum dritten Sachverhaltsabschnitt, welcher für die Beweiswürdigung ohnehin von untergeordneter Bedeutung sei, nicht verwertbar. 9.3