H.________ sei in diesem Verfahren nicht beschuldigte Person. Durch seine telefonischen Angaben, wonach wahrscheinlich – wie üblich – sein Sohn mit dem vorgefundenen Fahrzeug unterwegs gewesen sei, sei letzterer erst zum Tatverdächtigen geworden. Auch wenn es sich bloss um einen «vagen Tatverdacht» gehandelt habe, hätte der Beschuldigte beim anschliessenden Gespräch zwingend belehrt und hätten seine Aussagen protokolliert werden müssen. Entsprechend erachtete die Vorinstanz die im Anzeigerapport für den zweiten Sachverhaltsabschnitt vorhandenen Aussagen als nicht verwertbar.