Es sei in dieser Situation zulässig gewesen, den Halter zunächst formlos telefonisch zu kontaktieren und ihn – ohne Protokollierung oder Belehrung – nach dem Verbleib seines Fahrzeugs zu fragen. Auch wenn H.________ später vor Gericht weitere Aussagen verweigert habe, seien seine Erstaussagen gegenüber der Polizei, die über eine Zusammenfassung im Anzeigerapport indirekt Eingang ins Verfahren gefunden hätten, verwertbar. H.________ sei in diesem Verfahren nicht beschuldigte Person.