5 Fahrzeughalters über eine Strolchenfahrt bis hin zu Diebstahl reichen würden – vorausgehen können. Für die Polizeibeamten sei nicht abschätzbar gewesen, ob der Fahrzeughalter Täter oder Geschädigter gewesen sei; er sei vielmehr die erste Informationsquelle gewesen, welche den Gang der weiteren Ermittlungen bestimmt habe. Es sei in dieser Situation zulässig gewesen, den Halter zunächst formlos telefonisch zu kontaktieren und ihn – ohne Protokollierung oder Belehrung – nach dem Verbleib seines Fahrzeugs zu fragen.