Erstens die Zeitspanne zwischen dem Eintreffen der Polizei auf dem Anlieferungsplatz bis und mit dem Telefonat mit dem Vater des Beschuldigten, zweitens das anlässlich des gleichen Telefonats geführte Gespräch mit dem Beschuldigten und drittens die am Domizil der Familie N._____(A., H., und K.) geführten Gespräche. Im Zusammenhang mit dem ersten Sachverhaltsabschnitt erwog die Vorinstanz, das Auffinden eines unverschlossenen und beschädigten Fahrzeugs in einem Parkverbot bedinge zweifelsohne eine erste Sondierung. Der vorgefundenen Endlage hätten unzählige Sachverhaltsvarianten – die von einem Verschulden des