Auch wenn im Anzeigerapport (pag. 5, zweiter Abschnitt) als Massnahme «Rechtsbelehrung als beschuldigte Person gemäss BBK» vermerkt ist, geht die Kammer mit dem Beschuldigten und der Vorinstanz davon aus, dass die am Domizil der Familie N._____(A., H., und K.) geführten Gespräche vorerst ohne Belehrung geführt wurden. Auch diese wurden nicht formell protokolliert, sondern lediglich im bereits erwähnten Anzeigerapport sinngemäss zusammengefasst. Das Gericht prüft die Verwertbarkeit von Beweismitteln von Amtes wegen.