Zur weiteren Abklärung begaben sich die Polizeibeamten in der Folge persönlich an das Domizil der Familie N._____(A., H., und K.), wo sie neben dem Beschuldigten auch dessen Eltern antrafen. Auch wenn im Anzeigerapport (pag. 5, zweiter Abschnitt) als Massnahme «Rechtsbelehrung als beschuldigte Person gemäss BBK» vermerkt ist, geht die Kammer mit dem Beschuldigten und der Vorinstanz davon aus, dass die am Domizil der Familie N._____(A., H., und K.) geführten Gespräche vorerst ohne Belehrung geführt wurden.