Ein Zündschlüssel zum unverschlossenen Fahrzeug war nicht vorhanden. Nach einer Abklärung des Fahrzeughalters, setzten sich die Polizeibeamten telefonisch mit H.________, dem Halter des Fahrzeugs und Vater des Beschuldigten, in Verbindung. Anlässlich dieses Telefonats sprach Polizist M.________ auch mit dem auf Geheiss der Polizei ans Telefon geholten Beschuldigten. Es ist nicht bestritten, dass die Gespräche mit H.________ und dem Beschuldigten informell, mithin ohne formelle Protokollierung oder vorgängige Belehrung, stattfanden. Die Aussagen von H._____