8. Bestrittener Sachverhalt Bestritten ist vorliegend primär, ob es der Beschuldigte war, der das Fahrzeug am fraglichen Abend lenkte (S. 4 [N 2] der Berufungsbegründung, pag. 235). Weiter ist sachverhaltsmässig bestritten, ob die Kratzspuren am Sattel-Sachentransport- anhänger durch die Kollision mit dem Renault ________ verursacht wurden.