3) und dass mit dem Beschuldigten kein Alkoholtest durchgeführt werden konnte (pag. 6). Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte zum hier fraglichen Zeitpunkt an der F._____(Strasse) in G._____(Ortschaft) gewohnt hat (pag. 2, pag. 8 und pag. 21). Unbestritten ist weiter, dass es sich bei H.________, dem Vater des Beschuldigten, um den Halter des in Frage stehenden Fahrzeugs handelt.