Desgleichen ist unbestritten, dass die Zufahrt zu diesem Parkplatz nur durch das Passieren eines Fahrverbots möglich war (pag. 17). Es ist weiter unbestritten, dass der Renault ________ nicht abgeschlossen war (pag. 5) und dass das Fahrzeug am Dach auf der linken Seite einen erheblichen Schaden aufwies (pag. 12). Unbestritten ist sodann, dass keine Meldung beim Eigentümer oder bei der Polizei betreffend irgendeinen Schaden am Sattel-Sachentransportanhänger eingegangen ist (pag. 3) und dass mit dem Beschuldigten kein Alkoholtest durchgeführt werden konnte (pag. 6).