7. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt zutreffend wiedergegeben (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 182): […] Es ist unbestritten, dass das Fahrzeug Renault ________ am 31.03.2018 um ca. 03:00 Uhr auf dem D._____(Gesellschaft)-Parkplatz vorgefunden wurde und sich in einem Parkverbot befand (pag. 18). Desgleichen ist unbestritten, dass die Zufahrt zu diesem Parkplatz nur durch das Passieren eines Fahrverbots möglich war (pag.