dem im Strafbefehl wie folgt umschriebenen Sachverhalt: b) A.________ befuhr als Lenker eines Personenwagens die mit einem allgemeinen Fahrverbot mit Zubringerdienst für Lieferanten und Personal D._____(Gesellschaft) belegte Zufahrtsbrücke über die Aare zum D._____(Gesellschaft)-Parkplatz. Beim Rückwärtsfahren touchierte er mit seinem Personenwagen den dort korrekt abgestellten Sattel-Sachentransportanhänger E.______(Gesellschaft), so dass dieser an der Unterkante des Aufbaus durch Kratzspuren leicht beschädigt wurde.