In seiner schriftlichen Berufungserklärung vom 27. März 2019 erklärte der Beschuldigte die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 203 f.). Mit Eingabe vom 2. April 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 209 f.). Nachdem sich der Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hatte (Eingabe vom 23. April 2019, pag. 214), reichte er – innert zweimalig erstreckter Frist – am 24. Juni 2019 seine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 231 ff.).