Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 113 + 114 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Dezember 2019 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 14. März 2019 (PEN 18 441) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 14. März 2019 erkannte das Regionalgericht Oberland (Einzelge- richt; nachfolgend Vorinstanz) was folgt (pag. 163 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 31.03.2018 in Thun; 2. der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfach begangen am 31.03.2018, in Thun; 3. des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Sachschaden, begangen am 31.03.2018, in Thun; und in Anwendung der Artikel 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 51 Abs. 3, 55 Abs. 1 und 3 lit. b, 90 Abs. 1, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 SVG 18, 30 Abs. 1 SSV 34, 46, 47, 49, 106 StGB 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 2‘750.00. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 7 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘550.00 (Gebühr StA: CHF 750.00; Gebühr Gericht: CHF 1‘800.00) und Auslagen von CHF 146.00, insgesamt be- stimmt auf CHF 2‘696.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘896.00 […]. II. 1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 07.09.2015 für eine Geldstrafe von 39 Tagessätzen à CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die Probezeit wird um 1.5 Jahre verlängert. 4. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. 5. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. 6. [Eröffnungsformel] 2 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 14. März 2019 fristgerecht Be- rufung an (pag. 167). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 21. März 2019 (pag. 172 ff.). In seiner schriftlichen Berufungserklärung vom 27. März 2019 erklärte der Beschul- digte die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 203 f.). Mit Eingabe vom 2. April 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teil- nahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 209 f.). Nachdem sich der Beschul- digte mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hat- te (Eingabe vom 23. April 2019, pag. 214), reichte er – innert zweimalig erstreckter Frist – am 24. Juni 2019 seine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 231 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf das schriftliche Urteil holte die Kammer von Amtes wegen einen Strafregisterauszug (datierend vom 24. April 2019, pag. 218 f.) und einen ADMAS- Auszug (datierend vom 24. April 2019, pag. 220 ff.) ein. 4. Anträge der Parteien In seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 24. Juni 2019 liess der Beschul- digte die folgenden Anträge stellen (pag. 223): 1. A.________ sei freizusprechen von den Vorwürfen 1.1 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; 1.2 der einfachen Verkehrsregelverletzungen; 1.3 des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Sachschaden alles angeblich began- gen am 31. März 2018 in Thun, C._____(Strasse). 2. Das nachträgliche Verfahren betreffend Widerruf des bedingten Vollzugs der A.________ mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwalt Oberland vom 7. September 2015 auferlegten Geldstrafe von 39 Tagessätzen sei einzustellen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der ersten und der zweiten Instanz seien dem Kanton Bern aufzu- erlegen. 4. Es sei A.________ eine Entschädigung zuzusprechen 4.1 in der Höhe von CHF 4'963.35 für die Kosten der Verteidigung vor erster Instanz; 4.2 gemäss nachzureichender Kostennote für die Kosten der Verteidigung vor zweiter Instanz. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Angesichts der vollumfänglichen Berufung durch den Beschuldigten hat die Kam- mer das erstinstanzliche Urteil gesamthaft zu überprüfen. Dabei kommt ihr in An- wendung von Art. 398 Abs. 3 StPO volle Kognition zu. Aufgrund der alleinigen Be- rufung durch den Beschuldigten ist oberinstanzlich eine strengere Bestrafung aus- geschlossen (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Nach Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt vorliegend der Strafbefehl vom 21. August 2018 (pag. 48 f.) als Anklageschrift. Darin werden dem Beschuldigten (a) die Verei- telung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, (b) mehrfache einfa- che Verkehrsregelverletzungen und (c) pflichtwidriges Verhalten nach einem Ver- kehrsunfall mit Sachschaden vorgeworfen. Die Vorwürfe gründen auf dem im Strafbefehl wie folgt umschriebenen Sachverhalt: b) A.________ befuhr als Lenker eines Personenwagens die mit einem allgemeinen Fahrverbot mit Zubringerdienst für Lieferanten und Personal D._____(Gesellschaft) belegte Zufahrtsbrücke über die Aare zum D._____(Gesellschaft)-Parkplatz. Beim Rückwärtsfahren touchierte er mit seinem Perso- nenwagen den dort korrekt abgestellten Sattel-Sachentransportanhänger E.______(Gesellschaft), so dass dieser an der Unterkante des Aufbaus durch Kratzspuren leicht beschädigt wurde. c) A.________ liess den Personenwagen auf dem Parkplatz stehen, auf welchem für Unberechtigte ein Parkverbot signalisiert ist, und entfernte sich von der Unfallstelle, ohne den Geschädigten oder die Polizei zu benachrichtigen, a) dies obwohl er mit der Anordnung eines Atemlufttests und einer Blut- probe rechnen musste. 7. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt zutreffend wiedergegeben (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 182): […] Es ist unbestritten, dass das Fahrzeug Renault ________ am 31.03.2018 um ca. 03:00 Uhr auf dem D._____(Gesellschaft)-Parkplatz vorgefunden wurde und sich in einem Parkverbot befand (pag. 18). Desgleichen ist unbestritten, dass die Zufahrt zu diesem Parkplatz nur durch das Passieren eines Fahrverbots möglich war (pag. 17). Es ist weiter unbestritten, dass der Renault ________ nicht abge- schlossen war (pag. 5) und dass das Fahrzeug am Dach auf der linken Seite einen erheblichen Scha- den aufwies (pag. 12). Unbestritten ist sodann, dass keine Meldung beim Eigentümer oder bei der Po- lizei betreffend irgendeinen Schaden am Sattel-Sachentransportanhänger eingegangen ist (pag. 3) und dass mit dem Beschuldigten kein Alkoholtest durchgeführt werden konnte (pag. 6). Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte zum hier fraglichen Zeitpunkt an der F._____(Strasse) in G._____(Ortschaft) gewohnt hat (pag. 2, pag. 8 und pag. 21). Unbestritten ist weiter, dass es sich bei H.________, dem Vater des Beschuldigten, um den Halter des in Frage stehenden Fahrzeugs handelt. 8. Bestrittener Sachverhalt Bestritten ist vorliegend primär, ob es der Beschuldigte war, der das Fahrzeug am fraglichen Abend lenkte (S. 4 [N 2] der Berufungsbegründung, pag. 235). Weiter ist sachverhaltsmässig bestritten, ob die Kratzspuren am Sattel-Sachentransport- anhänger durch die Kollision mit dem Renault ________ verursacht wurden. 4 9. Zu berücksichtigende Beweismittel 9.1 Ausgangslage Am frühen Morgen des 31. März 2018 meldete I.________ von der J.________ GmbH der Polizei ein unverschlossenes und im hinteren Bereich des Dachs erheb- lich eingedrücktes Fahrzeug auf dem Parkplatz der Anlieferung D._____(Gesellschaft) in Thun. Als die Polizisten M.________ und L.________ auf Platz eintrafen, nahmen sie gemäss Anzeigerapport vom 22. April 2018 (pag. 5) zunächst mit dem Melder Rücksprache und stellten neben dem Schaden am Re- nault ________ Kratzspuren an der vorderen Unterkante des Aufbaus des in der Nähe korrekt abgestellten Sattel-Sachentransportanhängers fest. Sie hielten die Si- tuation fotografisch fest (pag. 9 ff.). Neben dem Melder waren keine weiteren Per- sonen anwesend. Ein Zündschlüssel zum unverschlossenen Fahrzeug war nicht vorhanden. Nach einer Abklärung des Fahrzeughalters, setzten sich die Polizeibe- amten telefonisch mit H.________, dem Halter des Fahrzeugs und Vater des Be- schuldigten, in Verbindung. Anlässlich dieses Telefonats sprach Polizist M.________ auch mit dem auf Geheiss der Polizei ans Telefon geholten Beschul- digten. Es ist nicht bestritten, dass die Gespräche mit H.________ und dem Be- schuldigten informell, mithin ohne formelle Protokollierung oder vorgängige Beleh- rung, stattfanden. Die Aussagen von H.________ und des Beschuldigten fanden lediglich im Rahmen einer Zusammenfassung Eingang in den Anzeigerapport vom 22. April 2018 (insb. pag. 6). Zur weiteren Abklärung begaben sich die Polizeibe- amten in der Folge persönlich an das Domizil der Familie N._____(A., H., und K.), wo sie neben dem Beschuldigten auch dessen Eltern antrafen. Auch wenn im An- zeigerapport (pag. 5, zweiter Abschnitt) als Massnahme «Rechtsbelehrung als be- schuldigte Person gemäss BBK» vermerkt ist, geht die Kammer mit dem Beschul- digten und der Vorinstanz davon aus, dass die am Domizil der Familie N._____(A., H., und K.) geführten Gespräche vorerst ohne Belehrung geführt wurden. Auch diese wurden nicht formell protokolliert, sondern lediglich im bereits erwähnten An- zeigerapport sinngemäss zusammengefasst. Das Gericht prüft die Verwertbarkeit von Beweismitteln von Amtes wegen. Vorlie- gend stellt sich die Frage, ob bzw. inwiefern die im Anzeigerapport indirekt wieder- gegebenen Aussagen von H.________ und des Beschuldigten verwertbar sind und in die Beweiswürdigung einbezogen werden dürfen. 9.2 Die Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz unterteilte die im Anzeigerapport vom 22. April 2018 indirekt wie- dergegebenen Aussagen in drei Sachverhaltsabschnitte. Erstens die Zeitspanne zwischen dem Eintreffen der Polizei auf dem Anlieferungsplatz bis und mit dem Te- lefonat mit dem Vater des Beschuldigten, zweitens das anlässlich des gleichen Te- lefonats geführte Gespräch mit dem Beschuldigten und drittens die am Domizil der Familie N._____(A., H., und K.) geführten Gespräche. Im Zusammenhang mit dem ersten Sachverhaltsabschnitt erwog die Vorinstanz, das Auffinden eines unverschlossenen und beschädigten Fahrzeugs in einem Parkverbot bedinge zweifelsohne eine erste Sondierung. Der vorgefundenen End- lage hätten unzählige Sachverhaltsvarianten – die von einem Verschulden des 5 Fahrzeughalters über eine Strolchenfahrt bis hin zu Diebstahl reichen würden – vorausgehen können. Für die Polizeibeamten sei nicht abschätzbar gewesen, ob der Fahrzeughalter Täter oder Geschädigter gewesen sei; er sei vielmehr die erste Informationsquelle gewesen, welche den Gang der weiteren Ermittlungen bestimmt habe. Es sei in dieser Situation zulässig gewesen, den Halter zunächst formlos te- lefonisch zu kontaktieren und ihn – ohne Protokollierung oder Belehrung – nach dem Verbleib seines Fahrzeugs zu fragen. Auch wenn H.________ später vor Ge- richt weitere Aussagen verweigert habe, seien seine Erstaussagen gegenüber der Polizei, die über eine Zusammenfassung im Anzeigerapport indirekt Eingang ins Verfahren gefunden hätten, verwertbar. H.________ sei in diesem Verfahren nicht beschuldigte Person. Durch seine telefonischen Angaben, wonach wahrscheinlich – wie üblich – sein Sohn mit dem vorgefundenen Fahrzeug unterwegs gewesen sei, sei letzterer erst zum Tatverdächtigen geworden. Auch wenn es sich bloss um einen «vagen Tatverdacht» gehandelt habe, hätte der Beschuldigte beim ansch- liessenden Gespräch zwingend belehrt und hätten seine Aussagen protokolliert werden müssen. Entsprechend erachtete die Vorinstanz die im Anzeigerapport für den zweiten Sachverhaltsabschnitt vorhandenen Aussagen als nicht verwertbar. Am Domizil des Beschuldigten sei gemäss dem Anzeigerapport zwar eine Beleh- rung ausgesprochen worden, da über die Aussagen aber kein Protokoll erstellt worden sei, seien auch die Aussagen zum dritten Sachverhaltsabschnitt, welcher für die Beweiswürdigung ohnehin von untergeordneter Bedeutung sei, nicht ver- wertbar. 9.3 Die Einwände des Beschuldigten Der Beschuldigte stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die im Anzeigerapport indirekt wiedergegebenen Aussagen seien aufgrund einer Verletzung der Rechts- belehrungs- sowie der Protokollierungspflicht gesamthaft unverwertbar. Er lässt ausführen, durch die Ermittlung des Halters hätten sich die Polizisten bereits einen ersten Überblick über den Sachverhalt verschafft; es treffe somit nicht zu, dass sie H.________ ohne irgendwelchen Tatverdacht kontaktiert hätten. Es sei vielmehr evident, dass die Vermutung, er könnte als Halter etwas mit dem Vorfall zu tun ha- ben, den Grund für die Kontaktaufnahme dargestellt habe. Die Polizisten hätten mit dem Halter Kontakt aufgenommen um abzuklären, in welchem Zusammenhang dieser zum Vorfall stehe. Dabei gehe es zweifellos bereits um eine materielle Er- mittlung des Sachverhalts, zumal aufgrund der Haltereigenschaft bereits erste An- haltspunkte für eine mögliche Beteiligung vorgelegen hätten. Darüber hinaus sei auch klar gewesen, dass die vom Halter gemachten Angaben zum Verbleib des Fahrzeugs in der besagten Nacht Eingang in die Akten finden würden. Anders als im Fall, wo die Polizei auf einem Unfallplatz eintreffe und sich durch erste Befra- gungen der Anwesenden einen Überblick verschaffe, habe sie sich in der vorlie- gend zu beurteilenden Situation gezielt (gestützt auf die Halterabklärung) mit einer abwesenden Person in Verbindung gesetzt, um Folgeabklärungen zu tätigen. Zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit H.________ habe gegen diesen zumindest ein Mitverdacht bestanden und er hätte von Anfang an auf sein Recht, die Aussage zu verweigern, hingewiesen werden müssen. Selbst wenn mit der Vorinstanz von der Zulässigkeit des informellen Kontakts ausgegangen würde, dürften die anlässlich des Telefongesprächs gemachten Aussagen nicht verwertet werden, da 6 H.________ bei seinen späteren formellen Einvernahmen durchwegs von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. 9.4 Erwägungen der Kammer 9.4.1 Rechtliche Grundlagen zur Verwertbarkeit Gemäss Art. 78 Abs. 1 StPO sind die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen laufend zu protokollieren (Dokumentati- onspflicht). Die entsprechenden Bestimmungen über die Protokollierung stellen Gültigkeitsvorschriften dar (BGE 143 IV 408 E. 8.2). Die Nichtbeachtung der Proto- kollierungsvorschriften hat grundsätzlich die Nichtverwertbarkeit der jeweiligen Ein- vernahme zur Folge (Art. 141 Abs. 2 StPO). Weiter ist die einzuvernehmende Per- son zu Beginn der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten zu belehren (Art. 143 Abs. 1 Bst. c StPO). Art. 158 Abs. 1 StPO konkretisiert diese Bestimmung für die beschuldigte Person dahingehend, dass sie von Polizei und Staatsanwaltschaft zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache auf ihre Rechte hingewiesen werden muss. Ein- vernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO). Eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, wird von der Polizei als Auskunftsperson befragt (Art. 179 Abs. 1 StPO). Diese «polizeiliche Auskunftsperson» oder «Auskunftsperson sui generis» ist mit derjenigen von Art. 178 StPO nicht identisch (BGE 144 IV 28 E. 1.3.2 mit Verweis auf NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Schmid/Jositsch [Hrsg.], 3. Aufl. 2018 N 1 zu Art. 179 StPO). Auch Auskunftsper- sonen sind vor einer Einvernahme auf ihre Rechte und Pflichten hinzuweisen (Art. 143 Abs. 1 lit. c und Art. 181 StPO), wobei die Bestimmungen über die Ein- vernahme der beschuldigten Person sinngemäss gelten (Art. 180 Abs. 1 StPO). Der Inhalt der Belehrung bei «polizeilichen Auskunftspersonen» hängt allerdings von der Rolle ab, in welcher sie befragt werden (Abgrenzung der «klassischen Auskunftsperson» von der «Quasi-Zeugin», die als solche auf sogleich erkennbare Zeugnisverweigerungsrechte nach Art. 168 ff. StPO hinzuweisen ist, vgl. dazu BGE 144 IV 28 E. 1.3.2 mit Verweis auf SCHMID, a.a.O, Praxiskommentar, N 3 zu Art. 179 StPO). Die Belehrungs- und Protokollierungspflichten gelten ab der ersten Einvernahme auch für die Polizei. Fraglich ist allerdings, was als erste Einvernahme gilt bzw. wann diese stattfindet. Der Begriff der Ersteinvernahme (bzw. der Einvernahme generell) ist in der StPO nicht definiert, bezieht sich aber gemeinhin auf die erste protokollarische Befragung (SK 16 169 E. 6.2; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 7 zu Art. 158 StPO). Anders als Staatsanwaltschaft und Gerichte darf die Polizei im Zuge ihrer Ermittlungen (Art. 306-308 StPO) und besonders in deren Vorfeld (so bei der An- haltung, Art. 215 StPO) vor Aufnahme eigentlicher Einvernahmen informelle Ge- spräche zur Klärung eines allenfalls deliktsrelevanten Sachverhalts pflegen, die nicht wörtlich zu protokollieren, sondern allenfalls im Polizeirapport (Art. 307 Abs. 3 StPO) zu erwähnen sind. Bei solchen Befragungen kann auf die Präliminarien von Art. 143 Abs. 1 StPO verzichtet werden (SCHMID, a.a.O., Praxiskommentar, N 7 zu Art. 142 StPO). Zwischen informellen Befragungen und den förmlichen Einvernah- 7 men besteht eine gewisse Grauzone (so bereits SK 2015 319 E. 11.1). Eine zu grosszügige Handhabung der informellen Befragung birgt die Gefahr, dass die Be- lehrungs- und Protokollierungsvorschriften unterlaufen werden und so in gewichtige Verfahrensrechte von (späteren) Parteien eingegriffen wird. Gerade das Aussage- verweigerungsrecht der beschuldigten Person kann nur dann effizient wahrge- nommen werden, wenn es ihr bekannt ist (NIKLAUS SCHMID, Anwalt der ersten Stunde, Zu den Lösungsvorschlägen des Vorentwurfs für eine Schweizerische Strafprozessordnung vom Juni 2001, in: Donatsch/Forster/ Schwarzenegger [Hrsg.], Strafrecht, Strafprozessrecht und Menschenrechte, Festschrift für Stefan Trechsel zum 65. Geburtstag, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 748). Umgekehrt ist ein formell korrektes Vorgehen ganz zu Beginn eines Verfahrens, z.B. bei der Ab- klärung der Frage, ob überhaupt ein allfälliger Straftatverdacht gegen eine der an- wesenden Personen besteht, oft praktisch nicht umsetzbar. Es ist anfänglich häufig schwierig zu bestimmen, in welcher Eigenschaft die betreffende Person befragt werden soll. Auch kann ein allzu förmliches Vorgehen unangemessen sein, wenn sich nach dem ersten Kontakt sogleich herausstellt, dass eine befragte Person völ- lig unbeteiligt ist und keine sachdienlichen Angaben machen kann (GUNHILD GO- DENZI, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 143 StPO; STEPHAN SCHLEGEL, Bemerkungen zum Urteil des EGMR Aleksandr Zaichnko v. Russia vom 18. Febru- ar 2010, in: forumpoenale 2010, S. 342). Bereits im Urteil SK 18 260 vom 30. April 2019 äusserte sich die Kammer zum zulässigen Umfang von informellen Befragungen. Darauf ist zu verweisen (E. 8.1.3): Eine Einvernahme setzt einerseits einen vorbestehenden «Gegenstand des Strafverfahrens» voraus, zu dem sich die einzuvernehmende Person äussern soll, andererseits muss die Eigenschaft benannt werden, in der die Person einvernommen werden soll. Beim Eintreffen an einem Tatort oder an einer Unfallstelle lässt sich nun aber vielfach noch gar nicht sagen, welche Rolle anwesende Personen ha- ben könnten. Vom Einvernahmebegriff auszunehmen sind dementsprechend sog. informelle Befra- gungen, mit der sich die Polizei zuerst einen Überblick über das Geschehen verschaffen muss, um überhaupt feststellen zu können, worum es geht und wer allenfalls für die Begehung eines Delikts in Frage kommen könnte. Unter solchen Umständen ist die Polizei befugt, formlose Orientierungsfragen an die Anwesenden zu richten. Sodann liegt noch keine Einvernahme vor bei Spontanäusserungen gegenüber den Polizei- oder Strafverfolgungsbehörden, die staatlicherseits nicht provoziert worden sind und einen Tatverdacht erst begründen, wie z.B. Strafanzeigen, Notrufe oder Ad-hoc- Geständnisse (anders verhält es sich bei Spontanaussagen im Falle einer Festnahme; vgl. GODENZI, a.a.O., N. 12 zu Art. 158 StPO, RUCKSTUHL, a.a.O., N. 8 zu Art. 158 StPO). Sobald sich im Verlauf des Gespräches jedoch konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bestimmten Straftat ergeben und zugleich objektiv erkennbar wird, dass der aussagenden Person diesbezüglich – bei materieller Be- trachtung – die Stellung einer beschuldigten Person, einer Auskunftsperson oder eines Zeugen zu- kommt, ist das Gespräch als Einvernahme zu qualifizieren (GODENZI, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 143 StPO; RUCKSTUHL, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 158 StPO; HÄRING, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 142 StPO). Falls die einvernehmende Person die Einvernahmestandards nicht oder verspätet beachtet, zieht dies (regelmässig) ein Verwertungsverbot für die bis dahin in dieser materiellen Einvernahme getätigten 8 Aussagen nach sich. Im Zweifelsfall kann es darum notwendig werden, ex post den genauen Zeit- punkt festzusetzen, zu dem eine blosse Verdachtsorientierung – objektiv betrachtet – in eine Einver- nahme übergegangen ist. Die Frage, ob – und falls ja, zu welchem Zeitpunkt – dem Telefonat, welches die Polizeibeamten M.________ und L.________ am Morgen des 31. März 2018 zunächst mit H.________ und anschliessend mit dem Beschuldigten führten, der Charakter einer informellen Befragung oder einer formellen Einvernahme zukommt, lässt sich nicht anhand von abstrakten Abgrenzungskriterien beantworten. Vielmehr ist auf die konkreten Umstände einzugehen und zu untersuchen, ob vor dem Tele- fonat Hinweise für eine Beteiligung von H.________ bestanden, bzw. ob die Inten- sität eines allfälligen Tatverdachts eine vorgängige Belehrung erfordert hätte (in diesem Sinne auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2019 vom 16. April 2019 E. 2.6). Weiter ist auch zu erörtern, in welchem Zusammenhang die im Polizeirap- port festgehaltene Äusserung von H.________, «sein Sohn sei vermutlich, wie üb- lich, mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen» (pag. 6), zu Stande kam. 9.4.2 Zu den von den Polizisten angetroffenen Umständen Gemäss Anzeigerapport vom 22. April 2018 fanden die Polizeibeamten am frühen Morgen des 31. März 2018 auf dem Anlieferungsplatz der D._____(Gesellschaft) einen im hinteren Bereich des Dachs erheblich beschädigten Personenwagen vor. Zudem stellten sie am in der Nähe korrekt abgestellten Sattel- Sachentransportanhänger Kratzspuren fest, welche für sie zum Schaden am Per- sonenwagen passten und sie dazu veranlassten, beide Bereiche fotografisch zu dokumentieren (pag. 5 und Einvernahme von L.________, pag. 144 Z. 10-19). Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass mit der Eigenschaft als Halter eines Fahrzeugs eine gewisse Wahrscheinlichkeit einhergeht, das besagte Fahrzeug auch selber gelenkt zu haben. Entsprechend begründet die Haltereigenschaft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, denn auch ein Indiz für die Täterschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_242/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Umgekehrt wird aber längst nicht jedes Strassenverkehrsdelikt auch tatsächlich vom Halter oder von einer dem Halter na- hestehenden Person begangen. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausge- führt, sprachen auch nach Ansicht der Kammer vorliegend zahlreiche Umstände eher gegen eine Beteiligung des Halters (dazu S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 179). So wird ein Fahrzeughalter im Normalfall bestrebt sein, sein Fahrzeug gegen fremden Zugriff zu schützen und es nicht unverschlossen stehen lassen. Ungewöhnlich ist weiter die Art und Weise, wie das Fahrzeug auf dem Anlieferungsplatz zurückgelassen wurde. Obwohl am Rand des Anlieferungs- platzes Parkfelder zur Verfügung gestanden hätten, stand es nämlich relativ quer auf einem offensichtlich nicht zum Parkieren vorgesehenen Platz (Foto auf pag. 11). Nicht einzusehen ist schliesslich, weshalb der Halter eines Fahrzeugs dieses einfach in unmittelbarer Nähe eines Unfallortes zurücklassen sollte. Ein Un- fallverursacher wird nämlich in der Regel entweder den von ihm verursachten Schaden melden und den Unfallort nicht verlassen, oder sich mit seinem Fahrzeug schnellstmöglich vom Unfallort entfernen, um unliebsamen Konsequenzen zu ent- 9 gehen. Nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist aber, weshalb er das Fahrzeug in unmittelbarer Unfallnähe stehenlassen und auf einem – nur über ein Fahrverbot er- reichbaren Platz – sich selber überlassen sollte. In der von der Polizei auf dem An- lieferungsplatz vorgefundenen Situation sprach somit einiges dafür, dass das in Frage stehende Fahrzeug dem rechtmässigen Besitzer vorübergehend abhanden- gekommen war. In diesem Sinne führte Polizist M.________ aus, hätten sie ja zu- erst abklären müssen, ob das Fahrzeug gestohlen worden sei oder ob es eine Strolchenfahrt gegeben habe (pag. 153 Z. 22 f.). Auch Polizist L.________ gab an, sie seien zu diesem Zeitpunkt noch ohne Informationen gewesen (pag. 144 Z. 24 f.). Nach dem Gesagten handelte es sich in der beschriebenen Situation beim Halter nicht in erster Linie um eine potentiell beschuldigte Person, sondern – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – um die einzige zugängliche Informationsquelle. Wie Polizist L.________ folgerichtig angab, war für sie (die Polizei) unter den ge- gebenen Umständen zum Zeitpunkt des Telefonats auch (noch) nicht erkennbar, ob, bzw. in welcher Rolle H.________ mit der Verbringung des Fahrzeugs auf den Anlieferungsplatz in Verbindung stand. Polizist L.________ führte in diesem Zu- sammenhang gar explizit aus, man habe zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht ge- wusst, wer überhaupt Beschuldigter oder Auskunftsperson gewesen sei. Es sei nur darum gegangen herauszufinden, was passiert sei (pag. 144 Z. 24 f.). Es ist im Er- gebnis nicht zu beanstanden, dass sich die Polizisten in einem ersten Schritt infor- mell (mithin ohne vorgängige Rechtsbelehrung) an den Halter wandten und sich bei ihm nach dem Verbleib seines Fahrzeugs erkundigten. 9.4.3 Zur Verwertbarkeit der Feststellungen im Anzeigerapport Zum Verlauf des Telefongesprächs und zum anschliessenden Besuch am Domizil des Beschuldigten lässt sich dem Anzeigerapport entnehmen, H.________ habe bei der Kontaktaufnahme zuerst nicht recht gewusst, was er sagen solle, als er auf den Verbleib des auf ihn eingelösten Fahrzeugs angesprochen wurde. Mit der Tat- sache konfrontiert, dieses stehe mit einem Schaden in Thun habe er schliesslich gemeint, vermutlich sei – wie üblich – sein Sohn mit dem Fahrzeug unterwegs ge- wesen. Nachdem der Sohn ans Telefon gekommen sei habe dieser spontan ge- sagt, er sei am Vorabend mit dem Auto im Ausgang gewesen und habe es zwi- schen 21.00 und 22.00 Uhr dort abgestellt. Einen Schaden habe das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch nicht gehabt, mehr sage er nicht dazu (pag. 6, erster Ab- satz). Zum Ablauf des Telefonats führte Polizist L.________ anlässlich seiner Ein- vernahme aus, sie hätten gefragt, was passiert sei; denn wenn man ein kaputtes Auto finde, müsse man abklären, was passiert sei (pag. 144 Z. 13 f.). Als sie sich nach G._____(Ortschaft) begeben hätten, habe sein Kollege M.________ mit dem Beschuldigten gesprochen (pag. 144 Z. 33). Das Auftreten des Sohnes sei ange- trieben und aufgebracht gewesen. Es sei schwierig gewesen, ein normales Ge- spräch zu führen (pag. 145 Z. 4 f.). Der Beschuldigte sei von seinem Kollegen be- lehrt worden (pag. 145 Z. 22). Da der Beschuldigte die Aussage verweigert habe, habe man auch nichts Schriftliches mehr gemacht. Erst im Nachgang sei dann noch eine Einvernahme gemacht worden. Vor Ort habe eine Einvernahme keinen Sinn gemacht (pag. 145 Z. 28-31). Polizist M.________ bestätigte diese Gescheh- 10 nisse. Nachdem sie den Halter telefonisch erreicht gehabt hätten, habe er ihnen re- lativ schnell gesagt, der Sohn sei mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen, wie dies immer der Fall sei (pag. 153 Z. 16 f.). Beim anschliessenden Telefonat mit dem Sohn habe dieser spontan gesagt, er sei im Ausgang gewesen und habe das Auto um 21.00 Uhr abgestellt. Das Auto habe keinen Schaden gehabt. Anschliessend sei das Gespräch (mit dem Beschuldigten) schwieriger geworden, weshalb sie sich entschieden hätten, vorbeizugehen (pag. 153 Z. 30-34). Am Domizil des Beschul- digten sei ein Gespräch mit ihm sehr schwierig gewesen. Er sei sehr angetrieben gewesen und habe ihnen gesagt, sie sollten besser etwas anderes tun (pag. 154 Z. 4-6). Nach der Rechtsbelehrung habe der Beschuldigte gesagt, er sage nichts mehr. Er habe bereits gesagt, dass er mit dem Fahrzeug nach Thun gefahren sei. Die Frage, ob jemand anderes mit dem Fahrzeug gefahren sei, sei verneint worden (pag. 154 Z. 12-16). Auf die Protokollierungsvorschriften angesprochen, führte Po- lizist M.________ weiter aus, eine Einvernahme mit wesentlichen Feststellungen werde protokolliert, auch bei einem Verkehrsunfall. Dies geschehe dann hand- schriftlich. Im vorliegenden Fall sei dies gar nicht möglich gewesen, weil der Be- schuldigte seine Mitwirkung verweigert habe. Ansonsten hätten sie die normalen Blätter betreffend Unfall ausgefüllt (pag. 154 Z. 43-46). Was die zu Beginn der Ermittlungen mit dem Halter geführte Konversation angeht, durften sich die Polizeibeamten aufgrund der vorgefundenen Umstände mit H.________ in Verbindung setzen und diesen als Halter informell nach dem Ver- bleib seines Fahrzeugs fragen (dazu Ziff. 9.4.2 hiervor). Die anschliessend von die- sem gemachte Aussage, «vermutlich sei wie üblich sein Sohn mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen», erfolgte insofern nicht spontan, als es nicht H.________ war, der von sich aus auf die Polizeibeamten zuging, sondern diese sich mit ihm in Ver- bindung gesetzt und ihn nach dem Verbleib seines Fahrzeugs gefragt hatten. Eine gewisse Spontanität ist dagegen darin zu erkennen, dass H.________ daraufhin von sich aus seinen Sohn ins Spiel brachte. Entgegen den Ausführungen der Ver- teidigung handelt es sich bei der Äusserung von H.________ auch nicht um eine direkte Belastung des Beschuldigten. So äusserte er sich nicht dazu, wer das Fahrzeug am besagten Abend tatsächlich gelenkt und in die Position gebracht hat- te, in welcher es von der Polizei vorgefunden worden war. Er tat den Polizisten le- diglich kund, wer das besagte Fahrzeug üblicherweise (und darum vermutungswei- se auch am besagten Abend) nutze und gab ihnen so eine mögliche Richtung vor, in welche sie ihre Abklärungen vertiefen konnten. Es liegt nahe, dass der Vater des Beschuldigten (gleich wie die Polizisten) zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht wuss- te, ob eine Verbindung zwischen seinem Sohn und dem Schaden an seinem Fahr- zeug bestand. Die Aussage von H.________ zu den Benutzungsverhältnissen sei- nes Fahrzeugs ist damit im Ergebnis nicht mit einer Selbstbelastung der beschul- digten Person vergleichbar, die, bei unterbliebener Rechtsbelehrung, nach der vom Verteidiger zitierten Rechtsprechung unter Umständen einer Wiederholung im Rahmen einer förmlichen Einvernahme bedürfte. Es wäre zum Zeitpunkt des Tele- fonats durchaus möglich gewesen, dass der Beschuldigte eine plausible Erklärung für die von den Polizisten angetroffene Situation (so z.B. Diebstahl oder Überlassen des Fahrzeugs an eine Drittperson) hätte liefern können. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, hatten die Polizisten nach dem Gespräch mit dem Vater 11 aber erstmals einen Anhaltspunkt für den möglichen Fahrer. Ob es unter diesen Umständen angezeigt gewesen wäre, den Beschuldigten über seine Rechte zu be- lehren, kann aufgrund des Folgegeschehens offenbleiben. Nach den Aussagen von Polizist M.________ wiederholte der Beschuldigte seine erstmals am Telefon ge- machte Aussage, wonach er am Vorabend in Thun im Ausgang gewesen sei und das (damals noch unbeschädigte) Auto zwischen 21.00 und 22.00 Uhr auf dem be- sagten Platz abgestellt habe, anlässlich des Besuchs am Domizil der Familie N._____(A., H., und K.) und dies nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung (pag. 154 Z. 12 ff.). Gleich den Spontanaussagen vor einer Belehrung nach Art. 158 StPO sind auch die Aussagen verwertbar, die eine beschuldigte Person nach der Bean- spruchung des Aussageverweigerungsrechts bzw. Beizug des Anwalts macht (SCHMID, a.a.O., Praxiskommentar, N 12 zu Art. 158 StPO). Hinweise darauf, dass sich Polizist M.________ über den Zeitpunkt der Äusserung bzw. der Rechtsbelehrung getäuscht haben könnte, sind nicht erkennbar. So führte er bezüglich der Entstehung der Aussage des Beschuldigten nachvollziehbar aus, dieser habe nach der Belehrung zunächst gesagt, er sage nichts mehr und dann mit Verweis auf seine früheren Äusserungen nachgeschoben, er habe bereits ge- sagt, dass er mit dem Fahrzeug nach Thun gefahren sei. Die anschliessend ge- stellte Frage, ob jemand anderes mit dem Fahrzeug gefahren sei, sei verneint wor- den (pag. 154 Z. 12-15). Er präzisierte damit seine schriftlichen Ausführungen aus dem Anzeigerapport, wonach ein konstruktives Gespräch mit dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sei, immerhin aber noch in Erfahrung habe gebracht wer- den können, dass ein Fahrzeugdiebstahl mit anschliessender Strolchenfahrt oder eine Verwendung durch unbekannte Dritte kein Thema gewesen seien (pag. 6 bzw. 154 Z. 8-11). Auch sonst dokumentiert der Anzeigerapport, dass sich der Beschul- digte seines Aussageverweigerungsrechts bewusst war und zu verstehen gab, von diesem weitgehend Gebrauch zu machen, sich aber dennoch mehrfach gegenüber der Polizei äusserte, als ihm die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens aufgezeigt wurden. Angesichts des aufbrausenden und unkooperativen Verhaltens des Be- schuldigten ist nicht zu beanstanden, dass die Polizisten die Aussagen des Be- schuldigten nicht in einem separaten Protokoll erfassten, sondern sie lediglich im Rahmen des Anzeigerapports zusammen mit ihren übrigen Wahrnehmungen wie- dergaben. Der Beschuldigte brachte dem Anzeigerapport und den glaubhaften Aussagen der Polizeibeamten zufolge mehrmals deutlich zum Ausdruck, er werde jegliche Mitwirkung verweigern und forderte die Polizisten verschiedentlich zum schnellstmöglichen Verlassen des Domizils auf. Seine Mitwirkung bei der Erstel- lung eines separaten Protokolls wäre unter diesen Umständen nicht zu erwarten gewesen. 9.4.4 Fernwirkung Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Beschuldigten auch verwertbar blieben, wenn die Aussagen von H.________ als unverwertbar qualifi- ziert würden. Ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Aussagen von H.________ würde mit anderen Worten keine Fernwirkung für die am Domizil der Familie N._____(A., H., und K.) erhobenen Beweise entfalten. Nach Art. 141 Abs. 4 StPO sind Beweise, die zwar korrekt, aber gestützt auf einen nach Art. 141 Abs. 2 12 StPO unverwertbaren Beweis erhoben wurden, nicht verwertbar, «wenn sie ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wären». Der indirekte Beweis ist mithin nur unverwertbar, wenn der erste, ungültige Beweis conditio sine qua non für den zweiten Beweis darstellte. Dies ist beispielsweise bei einem Gut- achten der Fall, das auf unverwertbaren Aussagen beruht. Nicht hingegen, wenn der Zeuge in einer ungültigen Einvernahme eine Person nennt, die hiernach als weitere Zeugin einvernommen wird (SCHMID, a.a.O., Praxiskommentar, N 14 f. zu Art. 141 StPO mit Verweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts, S. 1184). Diese Lehre von der conditio sine qua non überschneidet sich teilweise mit der Ausnahme, wonach jene indirekten Be- weise verwertet werden dürfen, auf welche die Strafbehörden im Sinne eines hypo- thetischen Ermittlungsverlaufs mit grosser Wahrscheinlichkeit ohnehin gestossen wären (BGE 138 IV 169 E. 3.3; SCHMID, a.a.O., Praxiskommentar, N 16 zu Art. 141 StPO; DERSELBE, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 798 f). Eine bloss theoretische Möglichkeit, den Beweis rechtmässig zu er- langen, genügt dabei nicht; vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit anhand der kon- kreten Umstände des Einzelfalls abgewogen werden (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3). Hätte H.________ die Aussage verweigert, als er von den Polizisten am frühen Morgen des 31. März 2018 kontaktiert wurde, wäre der Ermittlungsverlauf sicher- lich anders gewesen. Erst recht hätten sich die Polizisten aber nach dem Telefonat – welches aller Wahrscheinlichkeit nach nur mit H.________ geführt worden wäre – an das Domizil der Familie N._____(A., H., und K.) begeben, um vor Ort weitere Abklärungen zum Zustand des Halters und zu allfälligen weiteren Familienangehö- rigen, welche Zugriff auf das Fahrzeug hatten, zu tätigen. Nach Ansicht der Kam- mer wären die Polizeibeamten im Zuge dieser Ermittlungen mit grosser Wahr- scheinlichkeit auch auf den sich ebenfalls am Domizil befindlichen Sohn gestossen und hätten ihn nach seinem Verbleib und der Benutzung des Fahrzeugs erkundigt. Da für die Polizeibeamten gestützt auf die mit H.________ und dem Beschuldigten geführten Gespräche nicht umstritten war, dass der Beschuldigte das Fahrzeug nicht nur regelmässig lenkte, sondern auch, dass er am besagten Abend damit nach Thun gefahren war und weiter weder ein fremder Lenker noch ein Diebstahl des Fahrzeugs im Raum standen, sahen sie nach Rücksprache mit der dienstha- benden Staatsanwältin von weiteren Beweismassnahmen ab (pag. 6). Solche Be- weismassnahmen wären aber – mit einer Untersuchung des Fahrzeugs und gege- benenfalls sogar einer Erhebung der Randdaten der Mobiltelefone der Familienan- gehörigen – durchaus möglich gewesen. Es ist zu erwarten, dass diese Massnah- men von der Polizei bei einem anderen Ermittlungsstand an die Hand genommen worden wären. Sie wären sodann geeignet gewesen, die Strafverfolgungsbehörden zum gleichen Erkenntnisstand zu führen, den sie auch nach den Gesprächen mit dem Beschuldigten und seinem Vater hatten. 9.4.5 Fazit Mit Blick auf die darin indirekt wiedergegebenen Aussagen erachtet die Kammer den Anzeigerapport insoweit als verwertbar, als der Vater des Beschuldigten den Polizeibeamten beim informellen telefonischen Erstgespräch mitteilte, das von ih- nen vorgefundene Fahrzeug werde üblicherweise von seinem Sohn verwendet. 13 Nach erfolgter Rechtsbelehrung teilte der Beschuldigte den Polizeibeamten an sei- nem Domizil mit, er habe das in Frage stehende Fahrzeug am Abend des 30. März 2018 nach Thun geführt und es dort (unbeschädigt) abgestellt. Das Fahrzeug sei nicht gestohlen oder durch unbefugte Dritte verwendet worden. Ebenfalls verwertbar ist der Anzeigerapport, soweit er die Wahrnehmungen der Po- lizisten (Zustand der angetroffenen Personen und ihr Verhalten) wiedergibt. 9.5 Beweiswürdigung 9.5.1 Allgemeines und zugängliche Beweismittel Die Vorinstanz ist auf die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung eingegan- gen. Darauf ist zu verweisen (S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 175 f.). Als Beweismittel finden sich neben dem erwähnten Anzeigerapport (pag. 1 ff.) – beinhaltend ein Unfallaufnahmeprotokoll und eine Fotodokumentation – in objekti- ver Hinsicht im Wesentlichen weiter die Auskünfte der Steuerbehörden über den Beschuldigten (pag. 25 ff.) und jene der O.________ Motorfahrzeugversicherung zum involvierten Fahrzeug (pag. 64 ff.) in den Akten. In subjektiver Hinsicht wurden nebst dem Beschuldigten (am 7. April 2018 von der Polizei [pag. 19 f.]; am 23. Ok- tober 2018 von der Staatsanwaltschaft [pag. 56 ff.] und am 6. Februar 2019 anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 108 ff.]) auch dessen Eltern (H.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Februar 2019 [pag. 110 ff.]; K.________ anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 14. März 2019 [pag. 150 ff.]) und die beiden involvierten Polizeibeamten L.________ (anlässlich einer vorgezogenen Zeugeneinvernahme vom 13. März 2019 [pag. 144 ff.]) und M.________ (anlässlich der erstinstanzlichen Fortset- zungsverhandlung vom 14. März 2019 [pag. 153 ff.]) sowie der Melder I.________ (anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Februar 2019 [pag. 106 ff.) befragt. Die Kammer geht im Rahmen der nachstehenden Beweiswürdigung direkt auf die einzelnen Beweismittel ein und orientiert sich dabei an den von der Vorinstanz her- ausgearbeiteten Beweisthemen (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 183). 9.5.2 Zum Fahrzeuglenker Vorbringen der Parteien Die Vorinstanz erblickte in der Aussage von H.________ und dem (damaligen) Wohnsitz des Beschuldigten am Wohnort seiner Eltern zwei gewichtige Indizien dafür, dass der Beschuldigte am 30. März 2018 und am 31. März 2018 mit dem Renault ________ unterwegs war. Es müsse deshalb grundsätzlich auch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte für sämtliche Fahrmanöver während diesem Zeitraum verantwortlich sei. Hinweise auf einen möglichen Drittlenker, so die Vorinstanz weiter, bestünden nicht. Dagegen bringt die Verteidigung vor, die Tatsache, dass der Beschuldigte zur Tat- zeit an der gleichen Adresse wie der Fahrzeughalter gelebt habe, lasse für sich 14 noch nicht darauf schliessen, er habe jederzeit Zugriff auf dessen Fahrzeugschlüs- sel gehabt. Auch die von der Vorinstanz zum Ausschluss eines Drittlenkers ange- stellten Überlegungen seien nicht überzeugend. Im Einzelnen dürfe das Schweigen des Beschuldigten in Kombination mit der (von der Verteidigung vorgebrachten) Möglichkeit eines Drittlenkers nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Dass tatsächlich eine andere Person als der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt habe, sei nicht nur theoretisch möglich, sondern – selbst wenn davon ausgegangen wür- de, der Beschuldigte habe das Auto nach Thun geführt – naheliegend. So habe nämlich niemand gesehen, wie das Fahrzeug auf den Parkplatz gelangt und wie es beschädigt worden sei. Es könne auch sein, dass eine Drittperson das Fahrzeug im Auftrag des Beschuldigten – allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt – umparkiert habe. Die Reaktion der Aussageverweigerung sei in der Situation des Beschuldig- ten menschlich durchaus nachvollziehbar; so habe er mit seinem automobilisti- schen Leumund – der ja dann bezeichnenderweise auch gegen ihn verwendet worden sei – nicht damit rechnen können, dass ihm ohne weiteres Glauben ge- schenkt würde. Erwägungen der Kammer Anders als noch die Vorinstanz, welche die Aussagen des Beschuldigten durch- wegs als nicht verwertbar einstufte, erachtet die Kammer die gemäss dem Anzei- gerapport anlässlich des polizeilichen Besuchs am Domizil der Familie N._____(A., H., und K.) getätigten Äusserungen des Beschuldigten, er habe den Renault ________ am Abend des 30. März 2018 nach Thun geführt und ihn dort (unbe- schädigt) abgestellt, als verwertbar. Diese Angabe deckt sich mit der Aussage des Vaters des Beschuldigten, der bei der ersten telefonischen Kontaktaufnahme durch die Polizei angab, es sei sein Sohn, welcher üblicherweise mit dem vorgefundenen Fahrzeug unterwegs sei und dieses wohl auch am Vorabend gelenkt habe. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, deutet der Wohnsitz des Beschuldigten bei seinen Eltern auf eine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit des Beschuldigten auf die Schlüssel des Renault ________ hin, von der er gemäss den Aussagen des Vaters auch häufig Gebrauch machte. Die Kammer erachtet es damit als erstellt, dass der Beschuldigte das Auto von H.________ am Abend des 30. März 2018 nach Thun führte. Es fragt sich in einem zweiten Schritt, ob es auch der Beschuldigte war, der am Steuer des Renault ________ sass, als es auf dem Anlieferungsplatz zum Zusam- menstoss mit dem Sattel-Sachentransportanhänger kam. Dafür spricht zunächst der soeben erörterte Umstand, dass der Beschuldigte am besagten Abend mit dem Fahrzeug unterwegs war. Hinweise auf einen Drittlenker sind für die Kammer, wie bereits für die Vorinstanz, nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen zahlreiche Indizien dafür, dass nicht eine Drittperson, sondern der Beschuldigte selber für die Kollision verantwortlich ist. Dem Anzeigerapport lässt sich entnehmen, der Beschuldigte sei bei der Ankunft der Polizei am Domizil der Familie N._____(A., H., und K.) sichtlich angetrieben gewesen und habe nach Alkohol gerochen (pag. 6). Sowohl beim festgestellten Al- koholgeruch als auch beim gegenüber der Polizei an den Tag gelegten Verhalten handelt es sich um Wahrnehmungen der Polizeibeamten, die im Anzeigerapport 15 Niederschlag fanden und die als solche in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind. Anlässlich ihrer persönlichen Einvernahme schilderten sie das Erlebte zudem persönlich in nachvollziehbarer Weise und in Übereinstimmung mit der Zusammen- fassung im Anzeigerapport. Polizist L.________ bestätigte, sie hätten beim Be- schuldigten Alkoholgeruch wahrgenommen. Ob es sich dabei um Ausdünstung oder Mundgeruch gehandelt habe, könne er nicht sagen (pag. 144 Z. 40 f.). Bei H.________ hätten sie dagegen keine Anzeichen eines Konsums festgestellt (pag. 145 Z. 3). Polizist M.________ gab an, der Beschuldigte sei sehr angetrieben gewesen. Er habe ihnen gesagt, sie sollten besser etwas anderes tun und sie hät- ten keine Ahnung (pag. 154 Z. 5 f.). Die Feststellungen der Polizeibeamten lassen zwar nicht direkt auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten schliessen. Ein möglicher Alkoholkonsum (wie ihn die Wahrnehmungen der Polizeibeamten indizie- ren) würde aber durchaus einen Grund liefern, der einen Lenker dazu veranlassen könnte, sein Fahrzeug nach einem Unfall überstürzt zu verlassen, um einer Kon- trolle und den damit verbundenen, unliebsamen Konsequenzen zu entgehen. Dies gilt umso mehr, wenn er – wie der Beschuldigte – bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist und diese Konsequenzen potentiell besonders einschneidend wären. Auch das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Verhalten passt zu dem oben be- schriebenen Szenario. Er war nervös und versuchte die Polizisten möglichst rasch aus dem Haus zu befördern, sie mit dem Androhen von Anzeigen von weiteren Ab- klärungen abzubringen und so im Ergebnis ein mögliches Verfahren bereits im Keim zu ersticken (pag. 6). Der Beschuldigte wurde am 16. Juli 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand (qualifiziere Blutalkoholkonzentration), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Versuch) sowie der einfachen Verkehrsregelver- letzung schuldig erklärt (pag. 218). Dafür wurde ihm zwischen dem 12. Juni 2010 und dem 11. November 2010 der Führerausweis entzogen (pag. 221). Ein weiterer Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkohol- konzentration) und einfacher Verkehrsregelverletzung datiert vom 7. September 2015 (pag. 219). Auch dieser zog einen Ausweisentzug (vom 24. Mai 2015 bis zum 23. Juni 2016) nach sich (pag. 221). Eine Vorstrafe im einschlägigen Bereich lässt für sich betrachtet nicht per se auf künftige Straftaten schliessen. Vorliegend wurde dem Beschuldigten in seiner noch relativ kurzen Laufbahn als Verkehrsteilnehmer aber bereits zweimal der Führerausweis entzogen. Die Entzüge gehen sodann auf vergleichbare Widerhandlungen zurück, wie sie auch im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sind. Die im Strafregister dokumentierte Neigung des Beschuldigten, in angetrunkenem Zustand nicht vom Führen eines Fahrzeugs abzusehen bzw. Massnahmen zu vereiteln, verstärken den aufgrund seiner Aussagen bzw. seines Verhaltens gegenüber den Polizeibeamten gewonnenen Eindruck, dass er der mutmassliche Lenker des Renault ________ war. Insofern ist mit der Vorinstanz auch der stark getrübte automobilistische Leumund des Beschuldigten als ergän- zendes Indiz für seine Täterschaft zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 1.2.1). Einer beschuldigten Person steht es frei, ob sie sich zu einem Vorwurf äussern oder ihre Aussage verweigern will. Eine Aussageverweigerung darf deshalb grundsätzlich nicht als belastendes Indiz gewertet werden. Anders verhält es sich 16 unter Umständen, wenn sich ein Beschuldigter weigert, zu seiner Entlastung erfor- derliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte nur teilweise von seinem Schweigerecht Gebrauch macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2017 vom 26. April 2014 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Neben dem Umstand, dass der Beschuldigte das in Frage stehende Fahrzeug üblicherweise lenkte und nach eigenen Angaben am besagten Abend nach Thun führte, spricht auch das kurz nach der Tatzeit gegenüber den Polizeibe- amten an den Tag gelegte Verhalten sowie die von diesen festgestellte Verfassung des Beschuldigten in Kombination mit den dokumentierten Vorstrafen im einschlä- gigen Bereich für die Täterschaft des Beschuldigten. Dass sich der Beschuldigte anfänglich auf die Aussage beschränkte, er sei mit dem besagten Auto nach Thun gefahren, später aber die Aussage durchwegs verweigerte, unterstützt den gewon- nen Eindruck zusätzlich bzw. widerspricht diesem zumindest nicht. Im Ergebnis spricht somit alles dafür und nichts dagegen, dass der Beschuldigte den Renault ________ auch zum Zeitpunkt lenkte, als es zur Kollision mit dem Sattel- Sachentransportanhänger kam. Die von der Verteidigung beliebt gemachte Sach- verhaltsvariante eines Drittlenkers bleibt zwar möglich, vermag vor dem Hinter- grund der gewichtigen Belastungsindizien aber höchstens theoretische Zweifel an der Lenkereigenschaft des Beschuldigten zu begründen. Insgesamt erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte den Renault ________ lenkte, als es zur Kollision mit dem Sattel-Sachentransportanhänger kam und sich anschliessend – ohne Meldung an den Geschädigten oder die Polizei – von der Unfallstelle entfernte und das Auto auf dem Anlieferungsplatz zurückliess. Zu welchem Zeitpunkt der Zusammenstoss erfolgte, spielt für die Beurteilung des Falles nach Ansicht der Kammer keine Rolle und kann daher offen bleiben. 9.5.3 Zum Schaden am Sattel-Sachentransportanhänger Diesbezüglich lässt der Beschuldigte ausführen, es sei im vorinstanzlichen Verfah- ren nicht in Zweifel gezogen worden, dass der Renault ________ mit dem Sattel- Sachentransportanhänger kollidiert sei. In Zweifel gezogen werde demgegenüber der Vorwurf in der Anklageschrift, die Kratzspur am besagten Anhänger sei durch diese Kollision erfolgt. Dies sei beweismässig nicht erstellt. Zwar seien auf der Fo- todokumentation geringfügige Kratzer ersichtlich; diese befänden sich aber «viel weiter unten als auf der Dachhöhe des Renaults». Am Hauptkollisionspunkt sei der Anhänger unbeschädigt. Der Anhänger sei sodann nicht neu und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Kratzspuren bei anderer Gelegenheit bereits früher entstanden seien. Entsprechend habe auch die Eigentümerin von der Gel- tendmachung eines Schadens abgesehen. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt und vom Beschuldigten anerkannt, passt der Schaden am Dach des Renault ________ zur Unterkante des fotogra- fisch festgehaltenen Bereichs des Sattel-Sachentransportanhängers. Sowohl die Bilder des Autodachs (pag. 12 f.) als auch jene des Sattel- Sachentransportanhängers (pag. 15 f.) indizieren einen relativ heftigen Aufprall, der vom Lenker deutlich wahrgenommen worden sein musste. So ist die oberste Schicht des Autodachs im hinteren Bereich stark verbogen und teilweise gar abge- 17 splittert. Passende Splitter finden sich – neben zahlreichen Kratzspuren – auch an der Unterkante des Anhängers. Der Zustand des Kollisionsbereichs am Anhänger lässt sodann den Schluss zu, dass der Beschuldigte den Anhänger nicht auf einen möglichen Schaden untersuchte. Dafür hätte er zumindest die Karosserieteile, wel- che dem Anhänger zum Zeitpunkt der Erstellung der Fotodokumentation nach wie vor anhafteten, entfernen müssen, was er nicht tat. Ob die besagten Kratzspuren vom Zusammenstoss stammen, ist somit – entgegen der Ausführungen der Vertei- digung – nur von untergeordneter Bedeutung (dazu Ziff. 11 f. hiernach). Es reicht vielmehr die Feststellung, dass ein Schaden am Anhänger zumindest nahe lag bzw. vom Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden konnte. III. Rechtliche Würdigung 10. Zu den einfachen Verkehrsregelverletzungen 10.1 Rechtliche Grundlagen Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) oder Vollziehungsvorschriften des Bundes verletzt, wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Bei Art. 90 Abs. 1 SVG handelt es sich um eine Blankettvorschrift. Welches Verhalten strafbar ist, erschliesst sich erst bei ei- ner Umformung der Verkehrsvorschriften des SVG und der Ausführungsbestim- mungen zu Straftatbeständen (MAURER HANS, in: Donatsch [et al.] Kommentar StGB/JStGB, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, N 9 zu Art. 90 SVG). Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Wie von der Vorinstanz zu- treffend ausgeführt, werden vom Tatbestand des Nichtbeherrschens des Fahr- zeugs namentlich Selbstunfälle ohne Fremdbeteiligung umfasst (PHILIPPE WEIS- SENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, N 5 und 14 zu Art. 31 SVG). Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Po- lizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor (Art. 27 Abs. 1 SVG). 10.2 Subsumtion Der Beschuldigte hat die Subsumtion der Vorinstanz nur unter dem Gesichtspunkt beanstandet, dass die Führereigenschaft des Beschuldigten nicht erstellt sei (S. 18 der Berufungsbegründung, pag. 249). Wie vorstehend ausgeführt, erachtet es die Kammer mit der Vorinstanz als erstellt, dass es der Beschuldigte war, der das Fahrzeug zunächst über die mit einem Fahrverbot versehene Brücke und anschliessend rückwärts in den Sattel- Sachentransportanhänger lenkte, bevor er es im Parkverbot abstellte und sich vom Unfallort entfernte. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (S. 16 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 187) hat der Beschuldigte mit seinem Verhal- ten sowohl gegen Art. 31 Abs. 1 SVG als auch (mehrfach) gegen Art. 27 Abs. 1 18 SVG verstossen und ist daher der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu erklären. 11. Pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall mit Sachschaden 11.1 Grundlagen Nach Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG alle Beteiligten sofort anhalten, wobei sie nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen haben. Als Unfall gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich jedes schädigende Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden her- beizuführen (BGE 126 IV 356 E. 3a; 122 IV 356 E. 3a, je mit Hinweisen; LEA UN- SELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 51 N 11). Ergän- zend führte das Bundesgericht im Urteil 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 2.1 aus: Dabei scheint die Rechtsprechung in der Frage, ob ein Unfall einen Sach- oder Personenschaden voraussetzt, nicht immer ganz einheitlich. So hat das Bundesgericht einerseits erkannt, von einem Unfall könne nur gesprochen werden, wenn ein Schaden entstanden sei (Urteil 6S.431/2004 vom 4. Juli 2005 E. 1). Andererseits hat es entschieden, dass gewisse Pflichten gemäss Art. 51 SVG schon zum Tragen kommen, wenn ein Schaden aufgrund der Art des Vorgefallenen nahe liegt bzw. nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, auch wenn sich nachträglich herausstellt, dass weder Sa- chen noch Personen zu Schaden gekommen sind (Urteile 6B_595/2009 vom 19. November 2009 E. 3; 6A.35/2004 vom 1. September 2004 E. 3.3.3; 6S.275/1995 vom 22. August 1995, in: Pra 1996 Nr. 177, E. 3b/bb; vgl. auch UNSELD, a.a.O., Art. 51 N 8; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 51 N 5, 8 und Art. 92 N 8). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger nach Art. 51 Abs. 3 SVG so- fort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Diese Pflicht greift nach dem Urteil 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 2.2 auch bei verhältnismässig kleinen Schäden. Weiter erörterte das Bundesgericht (E. 3): Die in Art. 51 Abs. 3 SVG genannten Pflichten schliessen an die Verhaltenspflichten gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung an. Ereignet sich ein Unfall, muss der beteiligte Motorfahrzeug- oder Fahrrad- lenker unverzüglich anhalten. Denn nur so kann geklärt werden, ob ein Schaden entstanden ist. Das Anhalten ist mithin die Voraussetzung für die Erfüllung der weiteren Pflichten auf der Unfallstelle (UN- SELD, a.a.O., Art. 51 N 42; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 92 N 12 BUSSY et al. a.a.O. Art. 51 N 3.3). Dementsprechend macht sich der Unfallbeteiligte, der weiterfährt, ohne sich zu vergewissern, ob ein Sach- oder Personenschaden eingetreten ist, unabhängig davon strafbar, ob sich nachträglich herausstellt, dass kein Schaden eingetreten ist (UNSELD, a.a.O., Art. 92 N 66, vgl. auch Art. 51 N 43). Die Pflicht entfällt nur, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass kein Fremdschaden ein- getreten ist (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 92 N 12). Hält der Fahrzeuglenker an und unterlässt er die Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei, verletzt er nach dem Wortlaut des Gesetzes seine Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG indes nur, wenn tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist. 19 11.2 Subsumtion Im vorliegenden Fall musste der Beschuldigte aufgrund der Heftigkeit der Kollision bzw. des dabei an seinem eigenen Fahrzeug entstandenen Schadens davon aus- gehen, dass auch der Sattel-Sachentransportanhänger Schaden genommen haben könnte. Er wäre unter diesen Umständen gehalten gewesen anzuhalten und nach- zusehen, ob er einen Schaden verursacht hatte. Zwar hielt der Beschuldigte nach- weislich an und verliess auch sein Fahrzeug. Eine Untersuchung des potentiell in Mitleidenschaft gezogenen Sattel-Sachentransportanhängers fand indessen nicht bzw. nicht sachgerecht statt. Wie bereits unter Ziff. 9.5.3 hiervor ausgeführt, doku- mentieren die von der Polizei vor Ort erstellten Fotos (insb. pag.16) relativ frische Kollisionspuren. Im Bereich des mutmasslichen Aufpralls haften nach wie vor zahl- reiche Lacksplitter bzw. Teile der Karosserie des Renault ________ an der Unter- kante des Sattel-Sachentransportanhängers, was nahelegt, dass eine genauere Untersuchung des Anhängers nicht erfolgte. Es sind sodann zahlreiche Kratzspu- ren und vereinzelt gar partielle Abbröckelungsspuren ersichtlich. Es liegt auf der Hand, dass diese Spuren vom Aufprall herrühren. Für den Beschuldigten stand damit (zumindest) nicht zweifelsfrei fest, dass kein Fremdschaden entstanden war. Indem er sich in dieser Situation vom Unfallort entfernte, verletzte er die ihm oblie- genden Pflichten nach einem Unfall. Der Umstand, dass der Eigentümer des Sat- tel-Sachentransportanhängers nachträglich – auch aufgrund des Alters des Anhän- gers – auf die Geltendmachung von Schadenersatz verzichtete, lässt weder den Schluss zu, dass kein Schaden am Anhänger entstand, noch vermag er etwas am pflichtwidrigen Verhalten des Beschuldigten zu ändern. Auf die zutreffende Sub- sumtion der Vorinstanz (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 188) ist ergänzend zu verweisen und der Beschuldigte ist des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig zu erklären. 12. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Nach Art. 91a Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bun- desrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anord- nung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt hat. Für die rechtlichen Grundlagen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 189). Auch wenn die Eigentümerin des Sattel-Sachentransportanhängers nachträglich auf die Geltendmachung eines Schadens verzichtete, hätte der Beschuldigte auf- grund der Heftigkeit des Zusammenstosses und der Spuren sowohl am eigenen Fahrzeug wie auch am fremden Anhänger dessen Eigentümer oder die Polizei avi- sieren müssen. Bereits wegen der verhältnismässig heftigen Kollision mit dem An- hänger wäre mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle zu rechnen gewesen. Weiter erfolgte der Zusammenstoss spät abends; die Platzverhältnisse waren nicht eng und hätten für ein Wendemanöver ausreichend Platz geboten. Es deutete somit al- les darauf hin, dass der Unfall vom Beschuldigten verursacht wurde, was Ab- 20 klärungen zu seiner Fahrfähigkeit umso wahrscheinlicher erscheinen liess. Dies gilt umso mehr, wenn die Polizei auf Platz tatsächlich Abklärungen zum Beschuldigten getroffen und dabei seine Vorstrafen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) in Erfahrung gebracht hätte (Urteil des Bun- desgerichts 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018, E. 2.4). Der Beschuldigte ist damit der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 13. Allgemeines Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung, den vorliegend massgeben- den Strafrahmen und die Handhabung der Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (nachfolgend VBRS-Richtlinien) ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 189 f.) zu verweisen. Weiter führte die Vorinstanz im Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Tatbestän- den folgendes aus (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 191): Die Richtlinien sehen bei der Vereitelung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ohne Unfall / bei einem Bagatellunfall wie einem Parkschaden 12 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00, bei einem bedeutenden Unfall oder einem krassen Fahrfehler 35 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor (VBRS Richtlinien S. 16). Im Falle des Nichtbe- herrschens des Fahrzeuges wird eine Busse von CHF 300.00 empfohlen (VBRS Richtlinien S. 20), bei pflichtwidrigen Verhalten nach einem Unfall mit Sachschaden eine solche ab CHF 400.00 (VBRS Richtlinien S. 22). Für die Bussenhöhe betreffend das Park- und das Fahrverbot wird auf die Ord- nungsbussenverordnung verwiesen (VBRS Richtlinien S. 4). Für das Missachten eines Fahrverbots wird demnach eine Busse von CHF 100.00 empfohlen (Anhang 1 OBV Ziff. 304.1), für das Missach- ten eines Parkverbots eine solche von bis zu CHF 100.00 (Anhang 1 OBV, Ziff. 250). 14. Konkrete Strafzumessung 14.1 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 14.1.1 Tatkomponenten Wie von der Vorinstanz – auf deren Ausführungen ergänzend zu verweisen ist (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 191 f.) – zutreffend ausge- führt, sind wesentlich schlimmere Konstellationen denkbar, in welchen sich ein Verkehrsteilnehmer einer drohenden Massnahme entzieht. Gleichzeitig dokumen- tieren die Bilder im Anzeigerapport einen relativ heftigen Zusammenstoss, welcher allein auf das Verhalten des Beschuldigten zurückgeht und dem ein relativ krasser Fahrfehler zugrunde liegt. Mit der Vorinstanz ist das objektive Tatverschulden den- noch im unteren Bereich einzuordnen und die Strafe gestützt auf die Tatkomponen- ten auf 15 Strafeinheiten festzusetzen. 21 14.1.2 Täterkomponenten Bei den Täterkomponenten wirken sich insbesondere die Vorstrafen des Beschul- digten erhöhend auf das Verschulden aus. Seine mehrfachen und einschlägigen Vorstrafen (pag. 218 f.) vermögen die von der Vorinstanz veranschlagte Erhöhung um 10 Strafeinheiten ohne weiteres zu rechtfertigen (S. 21 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 192). 14.1.3 Auszusprechende Strafe für das Vergehen Vor dem Hintergrund der Höhe der ausgefällten Strafe und der Zweckmässigkeit der Sanktion ist die Strafe von 25 Strafeinheiten mit der Vorinstanz als Geldstrafe auszusprechen. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz wurde der Beschuldigte innert den letzten fünf Jahren nicht zu einer bedingten oder unbedingten Strafe von mehr als sechs Monaten ver- urteilt. Ein bedingter Vollzug setzt daher nicht eine besonders günstige, sondern das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Für die Beurteilung der Prognose ist in erster Linie die strafrechtliche Vorbelastung relevant, namentlich wenn der Täter einschlägige Vorstrafen aufweist (STEFAN HEIMGARTNER, in: in: Donatsch [et al.] Kommentar StGB/JStGB, Mit weiteren Erlas- sen und Kommentar zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, N 8 zu Art. 42 StGB). Dies ist beim Beschuldigten der Fall. So wurde der Beschul- digte sowohl im Jahr 2010 wie auch im Jahr 2015 je zu bedingten Strafen im ein- schlägigen Bereich verurteilt. Weder diese Verurteilungen, noch die in der Folge ausgesprochenen Ausweisentzüge vermochten ihn vom erneuten einschlägigen Delinquieren abzuhalten, so dass ihm für die Zukunft eine ungünstige Prognose zu stellen ist. Die Strafe ist mit der Vorinstanz unbedingt auszusprechen. Ausgehend von den Angaben, die der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte (pag. 108 Z. 30 f.), ist der Tagessatz mit der Vorinstanz auf CHF 110.00 festzusetzen und der Beschuldigte ist mit Blick auf die Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 110.00, ausmachend total CHF 2‘750.00, zu verurteilen. 14.2 Übertretungen Soweit die Übertretungen betreffend, ist mit der Vorinstanz auf die in den VBRS- Richtlinien vorgesehenen Tarife abzustellen. Besondere Umstände, die eine Ab- weichung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Ausgehend von einer Busse von CHF 400.00 für das pflichtwidrige Verhalten nach Verkehrsunfall ist die Strafe für das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs für sich auf CHF 300.00 festzusetzen und im Umfang von 2/3 zur Einsatzstrafe hinzuzurech- nen. Weiter sind die je CHF 100.00 für das Missachten des Fahr- und des Parkver- bots in Anwendung des Asperationsprinzips im Umfang von CHF 100.00 zu berücksichtigen. Dies führt für die Übertretungen zu einer Busse von CHF 700.00. 22 14.3 Gesamthaft auszusprechende Strafe Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 110.00, ausmachend total CHF 2‘750.00, zu verurteilen. Ihm ist weiter eine Busse von CHF 700.00 aufzuerlegen, wobei die Ersatzfreiheits- strafe für ein schuldhaftes Nichtbezahlen auf 7 Tage festzusetzen ist. V. Widerruf Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer ver- längern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Am 7. September 2015 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt, wobei die Probe- zeit auf 3 Jahre festgesetzt wurde (pag. 219). Die vorliegend zu beurteilende Tat fällt in die Probezeit. Eine bedingte Strafe ist aber nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Ein- schätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist (HEIMGARTNER, a.a.O. N 5 zu Art. 46 StGB mit Verweis auf BGE 134 IV 140 E. 4.2). Dabei ist nicht nur auf die neue Tat bzw. die neuen Tatumstände abzustellen, sondern eine Ge- samtwürdigung vorzunehmen (HEIMGARTNER, a.a.O. N 5 zu Art. 46 StGB; BGE 134 IV 140 E. 4.4). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz – insbesondere unter Berücksich- tigung der unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe für die neu zu beurteilenden De- likte – trotz der einschlägigen Vorstrafen auf einen Widerruf verzichtete, den Be- schuldigten aber verwarnte und die Probezeit um 1.5 Jahre verlängerte. Dies ist zu bestätigen. Ein oberinstanzlicher Widerruf fällt sodann auch vor dem Hintergrund des zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots ausser Betracht. Oberinstanzlich sind für die Beurteilung des Widerrufverfahrens keine Kosten aus- zuscheiden. Die Kosten des erstinstanzlichen Widerrufsverfahrens werden mit der Vorinstanz auf CHF 300.00 festgesetzt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auf- erlegt. Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. VI. Kosten und Entschädigung Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO haben die Par- teien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. 23 Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren und das erstinstanzli- che Urteil wird bestätigt. Folglich hat er sowohl die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten, bestimmt auf CHF 2‘696.00, als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten, bestimmt auf CHF 2‘500.00, zu tragen. Zufolge seiner Verurteilung ist dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurich- ten. VII. Verfügungen Für die zu treffenden Verfügungen wird direkt auf das Dispositiv verwiesen. 24 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 31. März 2018 in Thun; 2. der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfach begangen am 31. März 2018, in Thun; 3. des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Sachschaden, begangen am 31. März 2018, in Thun; und in Anwendung der Artikel 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 51 Abs. 3, 55 Abs. 1 und 3 lit. b, 90 Abs. 1, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 SVG 18, 30 Abs. 1 SSV 34, 46, 47, 49, 106 StGB 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 2‘750.00. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 7 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘696.00 (Gebühren von CHF 2‘550.00 und Auslagen von CHF 146.00). 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘500.00. 25 II. 1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 7. September 2015 für eine Geldstrafe von 39 Tagessätzen à CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die Probezeit wird um 1.5 Jahre verlängert. 4. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 5. Oberinstanzlich werden für das Widerrufsverfahren keine Kosten ausgeschieden. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrati- ve Verkehrssicherheit (nach unbenutztem Ablauf der Rechtmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 16. Dezember 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 26