Im Gutachten wird festgehalten, dass nur eine stationäre Massnahme geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (pag. 1112). Dies bestätigte Dr. med. F.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, wo er erneut Bedenken äusserte, inwieweit eine ambulante Massnahme wirksam sein könnte (oberinstanzliches HV-Protokoll S. 7 Z. 21 f.). Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft vorliegend erfüllt. Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs wird deshalb bis zur Vollstreckbarkeit dieses Urteils Sicherheitshaft angeordnet (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO).