49 Geeignete Ersatzmassnahmen sind keine ersichtlich. Insbesondere vermögen die vom Verteidiger vorgeschlagenen zivilrechtlichen Massnahmen das bestehende Gefährdungspotential des Gesuchstellers nicht angemessen zu beschränken. Im Gutachten wird festgehalten, dass nur eine stationäre Massnahme geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (pag.