Schliesslich droht auch keine Überhaft. Massgeblich für die Verhältnismässigkeit der strafprozessualen Haft ist primär die Länge der konkret zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion (vgl. BGE 143 IV 168 E. 3.2). Vorliegend wurde der Beschuldigte zu einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB verurteilt. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen