die Wahndynamik trotz Sistierung des Drogenkonsums nicht abgenommen hätten, sei eher ein Hinweis auf eine Chronifizierungstendenz (oberinstanzliches HV-Protokoll S. 7 Z. 1 f.). Damit kann den Argumenten des Beschuldigten – sein geplanter Umzug sowie seine Drogenabstinenz würden die theoretische Gefahr neuer Straftaten vermindern – nicht gefolgt werden. Insgesamt vermögen der geltend gemachte geplante Umzug und die Drogenabstinenz das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr beim Beschuldigten damit nicht in Zweifel zu ziehen.