__ anlässlich seiner Einvernahme in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung fest, dass sich der stattgefundene Drogenentzug zwar günstig auf die Legalprognose auswirke. Er stellte in dieser Hinsicht jedoch fest, dass die wahnhafte Symptomatik trotz Drogenabstinenz im Gefängnis weiterhin bestanden habe (oberinstanzliches HV-Protokoll S. 6 Z. 43 f.). Dass die Verfolgungsängste resp. die Wahndynamik trotz Sistierung des Drogenkonsums nicht abgenommen hätten, sei eher ein Hinweis auf eine Chronifizierungstendenz (oberinstanzliches HV-Protokoll S. 7 Z. 1 f.).