Anlässlich der Beantwortung von Ergänzungsfragen gaben die Gutachter Dr. med. F.________ und med. pract. X.________ an, dass prognostische Verbesserungen nur vorstellbar wären, wenn der Beschuldigte sich einer psychiatrischen Therapie, inkl. Pharamkotherapie, unterziehe und der soziale Empfangsraum verbessert werden könne. Eine räumliche Trennung alleine sei nicht ausreichend, um die Rückfallgefahr des Beschuldigten deutlich zu verringern (pag. 1667). Weiter hielt der Gutachter Dr. med. F.________ anlässlich seiner Einvernahme in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung fest, dass sich der stattgefundene Drogenentzug zwar günstig auf die Legalprognose auswirke.