Aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten mussten denn auch bereits zwei stationäre Massnahmen abgebrochen werden. Damit ist nach wie vor von der sehr ungünstigen Prognose gemäss Gutachten auszugehen. Daraus ergibt sich, dass die Wiederholungsgefahr zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor gegeben ist.